Im Falle des Wegzugs in eine neue Wohnung im Inland müssen Sie sich nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.
Eine Abmeldung im Stadtbüro ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Über den Wegzug wird das Stadtbüro von der neuen Meldebehörde informiert.
Die Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird oder wenn eine Nebenwohnung ersatzlos aufgegeben wird. Für den letztgenannten Fall ist allerdings die Meldebehörde der Hauptwohnung zuständig.