Die Naturentnahme, der Besitz und die Vermarktung von besonders geschützten Tieren ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Dies gilt nicht nur für lebende Tiere, sondern auch für tote Exemplare. Mithin ist auch die Präparation toter Tiere an ganz bestimmte Vorgaben gebunden.
Annahme von Tieren zur Präparation
Es dürfen nur die folgenden Tiere zur Präparation angenommen werden:
- alle nicht besonders geschützten Tiere,
- alle besonders geschützten Tiere, für die eine der folgenden Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot des Bundesnaturschutzgesetzes zutreffen:
- in der heimischen Natur tot aufgefundene jagdbare Tiere mit Eigentumsabtretungserklärung des Jagdausübungsberechtigten,
- in der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, für die ein Präparationsauftrag einer Lehr- oder Forschungseinrichtung vorliegt, soweit es sich nicht um streng geschützte Arten handelt,
- in der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, für deren Präparation eine Ausnahmegenehmigung des Niedersächsische Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorliegt,
- tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Gefangenschaftszucht innerhalb der EU stammen,
- tote Tiere, die nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurden,
- tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammen, nicht jedoch Direkteinfuhren von Tieren europäischer Vogelarten und Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie aus Nicht-EU-Mitgliedsländern in die Bundesrepublik Deutschland.
Vermarktung von Tieren
Nur Präparate und Frostmaterial der Fallgruppen 1 und 2.4 dürfen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden.
Soweit es sich bei 2.4 um Arten des Anhanges A der EG-Verordnung Nr. 338/97 handelt, ist hierzu eine gültige EU-rechtliche Vermarktungsgenehmigung erforderlich. Diese kann beim NLWKN beantragt werden.
Bei den Fallgruppen 2.1 – 2.3 ist nur eine Präparation für einen konkreten Auftraggeber unter Abrechnung der Präparationsleistungen möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig.
Bei den Fallgruppen 2.5 und 2.6 wenden Sie sich bitte im konkreten Fall ans NLWKN oder an die oben genannte Rufnummer.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema können dem Merkblatt "Hinweise für Präparatoren zum Artenschutz", herausgegeben vom NLWKN, entnommen werden.