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Personalausweis beantragen wegen Namensänderung bei Heirat

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32.2.1 Stadtbüro / Wahlen
Markt 2
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 301-2900
Telefax: 05121 301-2800
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­stadt-hil­des­heim.­de/­stadt­buero

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stadtbuero@stadt-hildesheim.de

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Sie haben geheiratet und daher Ihren Namen geändert? Dann müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn kein Sie gültiges Passdokument mit dem neuen Namen besitzen.
Hat sich der Familienname Ihrer Kinder geändert, sind auch deren Dokumente mit dem alten Namen ungültig.

Allgemeine Informationen

Nach einer Namensänderung ist Ihr Personalausweis ungültig. Wenn sich Ihr Familienname also zum Beispiel nach einer Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft geändert hat, müssen Sie einen neuen Ausweis beantragen. Das Gleiche gilt für Ihre Kinder, falls sich deren Namen mit der Heirat ebenfalls ändern.

Es gibt eine Ausnahme: Solange Sie ein gültiges Passdokument, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass, mit dem neuen Namen besitzen, müssen Sie keinen neuen Personalausweis beantragen.

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.
  • Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.

Sie können Ihren Personalausweis im Stadtbüro der Stadt Hildesheim beantragen, sofern Sie hier Ihren alleinigen oder Hauptwohnsitz haben. Wenn Sie Ihren neuen Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund. Außerdem wird zur Gebühr wird ein Zuschlag in Höhe von EUR 13,00 erhoben. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.

Sollten Sie sofort nach der Heirat mit Namenswechsel beziehungsweise nach Begründung einer Lebenspartnerschaft mit Namenswechsel Ihren neuen Personalausweis zum Beispiel für eine Auslandsreise benötigen, können Sie Ihren Ausweis mit dem neuen Namen in der Regel 8 Wochen vor dem geplanten Tag der Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft beantragen.

Das Standesamt muss das Datum der geplanten Eheschließung und die ausgewählte Namensführung bestätigen.

Als Ausstellungsdatum wird das Stadtbüro dann ausnahmsweise den Tag der geplanten Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft eingetragen lassen. Die Aushändigung des neuen Personalausweises darf erst nach der Eheschließung beziehungsweise nach dem Zugang der Namenserklärung beim zuständigen Standesamt erfolgen. Vor der Aushändigung des Personalausweises ist die Namensführung anhand der Eheurkunde oder des beglaubigten Eheregisterausdrucks oder der Bescheinigung über die Namensführung zu überprüfen.

Bei Antragstellung macht Sie das Stadtbüro darauf aufmerksam, dass in allen Fällen, in denen sich der zum Antragszeitpunkt angegebene Eheschließungstermin nachträglich auf ein späteres Datum verschiebt und folglich das Ausstellungsdatum des Personalausweises mit dem neuen Familiennamen vor dem neuen Eheschließungstermin liegt, der Personalausweis ungültig ist. Er darf nicht ausgehändigt werden. Gegebenenfalls müssen Sie den Personalausweis gebührenpflichtig neu beantragen.

Verfahrensablauf

Bei Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft mit Namenswechsel gehen Sie für die Beantragung des neuen Personalausweises folgendermaßen vor:

Sie müssen den Personalausweis persönlich im Stadtbüro beantragen. Wenn Sie Ihren Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund und zur Gebühr wird ein Zuschlag erhoben. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.

  • Ihr Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei GmbH hergestellt.
  • Bei vorzeitiger Beantragung erhalten Sie den neuen Personalausweis erst nach der Eheschließung beziehungsweise nach dem erfolgten Zugang der Namenserklärung beim zuständigen Standesamt ausgehändigt. Vor der Aushändigung des Personalausweises überprüft die Behörde die Namensführung anhand
    • der Eheurkunde,
    • des beglaubigten Eheregisterausdrucks oder
    • der Bescheinigung über die Namensführung.
An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das Stadtbüro der Stadt Hildesheim, Markt 2, 31134 Hildesheim. Eine Besuch ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter www.stadt-hildesheim.de/termin möglich.

Zuständige Stelle

örtliche Personalausweisbehörde

Voraussetzungen

Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • in Deutschland gemeldet sind,
  • keinen gültigen Reisepass oder vorläufigen Reisepass mit dem neuen Namen besitzen.

Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:

  • Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen können, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde beantragen, die an Ihrem Hauptwohnsitz zuständig ist.
  • Ausnahme: Der vorläufige Personalausweis kann im Ausland nicht beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Für das Ausweisdokument wird ein biometrisches Lichtbild benötigt. 
    Lichtbilder für Ausweisdokumente müssen von zertifizierten Fotostudios / Fotografen ausschließlich in elektronischer Form über gesicherte elektronische Übermittlungswege zur Pass- und Ausweisbehörde übermittelt werden.

    Alternativ können Sie Ihr Lichtbild auch hier vor Ort an einem Selbstbedienungsterminal aufnehmen und darüber hinaus Unterschrift und Fingerabdrücke erfassen. Hierfür wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 6,00 € erhoben. 
    Bei Kinder ist die Erfassung des Lichtbildes am Selbstbedienungsterminal i.d.R. erst ab einem Alter von ca. 3 Jahren möglich.

    Papierbasierte Passbilder sind ab dem 1. Mai 2025 für die Beantragung hoheitlicher Identitätsdokumente nicht mehr zugelassen. 

  • bei vorzeitiger Beantragung:
    • gültiger Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Reisepass oder vorläufiger Personalausweis

  • bei Beantragung nach Eheschließung mit Namenswechsel:
    • falls vorhanden: einen gültigen Reisepass oder vorläufigen Reisepass mit dem neuen Namen
    • falls kein gültiges Passdokument mit dem neuen Namen vorhanden: Heiratsurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisterauszug oder Bescheinigung über die Namensführung

  • bei Kindern unter 16 Jahren: gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
Welche Gebühren fallen an?
  • EUR 46,00 für antragstellende Personen ab 24 Jahren
  • EUR 27,60 für antragstellende Personen unter 24 Jahren
  • EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
  • EUR 13,00 Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz
  • EUR 30,00 Zuschlag für Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt durch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

Gebührenreduzierung oder -befreiung sind möglich für Bedürftige. Dies liegt im Ermessen der Personalausweisbehörde.

Sollten Sie ein Foto am SB-Terminal vor Ort aufnehmen, wird hierfür zusätzlich eine Gebühr i.H.v. 6,00 Euro fällig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den neuen Personalausweis unverzüglich nach der Eheschließung beantragen, wenn ein Namenswechsel erfolgte und Sie keinen gültigen Reisepass oder vorläufigen Reisepass mit dem neuen Namen besitzen.

Bearbeitungsdauer

Der Personalausweis wird von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Auf die Produktionsdauer von ca. 4 Wochen hat das Stadtbüro keinen Einfluss. Sie können auch eine andere Person mit der Abholung bevollmächtigen. Die von Ihnen bevollmächtigte Person muss sich ferner ausweisen können.

Rechtsbehelf

Nicht angegeben

Anträge / Formulare

Nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Nicht angegeben

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