Die Naturentnahme, der Besitz und die Vermarktung von besonders geschützten Tieren ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Die Vermarktung, also der Verkauf und Kauf von besonders geschützten Tieren ist nur dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann.
Nachweise über die rechtmäßige Herkunft
Die legale Einfuhr in die EU und die legale Nachzucht innerhalb der EU sind die beiden wichtigsten Bezugsquellen für besonders geschützte Tiere. Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft wird bei gekauften Tieren der im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten mit der zugehörigen Vermarktungsgenehmigung erbracht, auf der die rechtmäßige Einfuhr oder Zucht von der Behörde bescheinigt ist. In allen anderen Fällen umfasst der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft geeignete Belege über die legale Einfuhr oder Nachzucht und den Weg, den das Tier vom Importeur bzw. Züchter bis zum gegenwärtigen Züchter genommen hat:
- Erwerb gezüchteter Tiere direkt vom Züchter: der Käuferin/dem Käufer sollte ein Zuchtbeleg für das zu erwerbende Tier mitgegeben werden.
- Erwerb von Tieren beim Zoohändler: Die Kundin/Der Kunde sollte neben einer Rechnung mit konkreter Beschreibung des verkauften Exemplars auch die Kopie des Einfuhr- bzw. Zuchtbeleges erhalten, auf den in der Rechnung Bezug genommen wird. Die Adressen des Exporteurs, Importeurs oder Züchters dürfen in diesen Unterlagen vom Zoohändler unkenntlich gemacht werden.
- Erwerb von Tieren von privat: je nachdem, ob das Tier ursprünglich bei einem Züchter oder Zoohändler erworben worden ist, sollten der Käuferin/dem Käufer mindestens die entsprechenden o.g. Unterlagen mitgegeben werden. Im Fall mehrerer Zwischenverkäufe sollten die einzelnen Stationen des Tieres durch Quittungen belegt werden können.
Einfuhrbelege
Als Einfuhrbelege kommen in Betracht:
- bei Arten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 nur die EU-rechtlich vorgeschriebene Einfuhrgenehmigung,
- bei allen anderen besonders geschützten Arten entweder eine Genehmigung für die Einfuhr entsprechend dem nationalen Recht des EU-Importlandes oder aber die zollamtliche Bestätigung der Einfuhr zusammen mit der Erklärung der zuständigen Behörde des EU-Importlandes, dass diese Arten dort keinen Einfuhr- und Handelsverboten unterliegen.
Zuchtbelege
Als Zuchtbelege kommen in Betracht:
- eine behördliche Nachzuchtbestätigung oder ein detaillierter Zuchtbericht.
Ein Muster des Zuchtbeleges kann bei der unteren Naturschutzbehörde oder unmittelbar beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Hannover angefordert werden.
Geschlossene Beringung
Bei Vögeln wird die geschlossene Beringung mit dem richtigen Ringdurchmesser im Regelfall als unmittelbar gültiger Nachweis der Nachzucht angesehen. Bei europäischen Vögeln ist dies sogar der einzige stichhaltige Beweis einer Gefangenschaftszucht.
Bei Arten, die in die Unbedenklichkeitsliste aufgenommen wurden, wird seitens niedersächsischer Behörden auf eine Nachweisführung überhaupt verzichtet. Hier umfasst diese Unbedenklichkeitsliste alle Arten des Anhanges VIII der EGVerordnung Nr. 865/2006 und der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung.
Buchführungspflicht
Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Einfuhr- und Auslieferungsbuch gemäß der Bundesartenschutzverordnung zu führen.
Nähere Informationen können Sie auf den Seiten vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) und beim NLWKN in Hannover aufrufen.