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Gewerbe Ummeldung

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Allgemeine Informationen

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Verfahrensablauf

Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen.

Das Führungszeugnis und/oder der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Hildesheim inne haben, von Amts wegen von der Stadt Hildesheim für Sie beim Bundesamt für Justiz beantragt und direkt an die zuständige Stelle bei der Stadt Hildesheim übersandt. Der entsprechende Kostenbescheid hierfür wird Ihnen gemeinsam mit der Gewerbemeldung übersandt.

Sofern Sie Ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Hildesheim haben, beantragen Sie bitte das Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und/oder einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) bei der für Sie zuständigen Behörde und lassen Sie diese nach Ausstellung direkt der Stadt Hildesheim, Stadtbüro, Markt 2, 31134 Hildesheim, zusenden. Als Verwendungszweck geben Sie  „Gewerbemeldung“ an. Die Bestätigung über die Beantragung fügen Sie bitte der Gewerbemeldung bei.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Für die An-, Ab- und Ummeldung von Gewerbebetrieben nach der Gewerbeordnung können keine Termine gebucht werden. Die Meldungen nebst erforderlichen Unterlagen können schriftlich oder online eingereicht werden. Eine persönliche An-, Ab- oder Ummeldung im Stadtbüro ist nicht möglich. Die entsprechende Gewerbeanzeige erhalten Sie neben dem Gebührenbescheid auf dem Postweg zurück.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde
  • ggf.  Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:
    • Vertretungsvollmacht
Welche Gebühren fallen an?

Gewerbeanmeldung: 35,25 Euro
Gewerbeummeldung: 35,25 Euro
Gewerbeabmeldung: 23,50 Euro 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

Anträge / Formulare
  • Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder im Online-Verfahren melden.
  • Bei der schriftlichen An-, Um- oder Abmeldung müssen Sie den Formularvordruck ausfüllen und unterschreiben. Das Formular kann dann entweder postalisch oder per Mail übersandt werden.
  • Im Online-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der schriftlichen An-, Um- oder Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und es besteht kein Unterschriftserfordernis.

Sowohl den entsprechenden Formularvordruck wie auch den Link für das Online-Verfahren finden Sie am Ende dieser Seite.

 

Was sollte ich noch wissen?

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

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