Wenn Sie als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer arbeiten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Ansprechpartner/in| 66.3.3 Verkehr und Beiträge (Frau Michalik, Telefon: 05121 301-3140) | |
| Markt 3 31134 Hildesheim Telefon: 05121 301-3144 Telefax: 05121 301-3182 E-Mail: verkehr@stadt-hildesheim.de | |
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis . Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst für den Zweck der weiteren Ausbildung eine Anwärterbefugnis. Diese ist auf zwei Jahre befristet.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Bewerber, die ihren Wohnsitz in der Stadt Hildesheim haben, richten ihren „Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis“ an den Bereich Verkehr des Fachbereichs Tiefbau, Verkehr und Grün der Stadt Hildesheim.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Fahrlehrerin/Fahrlehrer ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Stadt Hildesheim - Fachbereich Tiefbau, Verkehr und Grün - ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der jeweiligen Ausbildungen nachzureichen:
Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden.
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt
Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden.
nicht angegeben
nicht angegeben
Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerberinnen/Bewerber haben dem Antrag neben den oben genannten Unterlagen zusätzlich einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z.B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) beizufügen.