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Kartenanwendung

Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung

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66.3.3 Verkehr und Beiträge (Frau Michalik, Telefon: 05121 301-3140)
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 301-3144
Telefax: 05121 301-3182
E-Mail:

Allgemeine Informationen

In Deutschland dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren. Welche Straßen das sind können Sie in § 1 der Ferienreiseverordnung nachlesen.

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung erteilt werden.

  • In dringenden Fällen, z.B. Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln, termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen, Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen.
  • Lediglich wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls.

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Verfahrensablauf

Eine Ausnahmegenehmigung kann aufgrund eines vollständig ausgefüllten bundeseinheitlichen formellen Antrags bearbeitet werden. Den Formantrag können Sie unten herunterladen. Die Antragstellung ist per Fax möglich.

Wichtig ist, dass Sie insbesondere die Dringlichkeit belegen. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer vorgelegt wird.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren betragen gemäß der derzeit gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt

  • 31,00 EUR je LKW / Zug  Einzelausnahmegenehmigung für 1 Saison (Juli und August) 
  • 61,00 EUR je LKW / Zug  Dauerausnahmegenehmigung für 3 Saisons (3 x Juli und August) 
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist mindestens eine Woche vor Fahrtantritt zu stellen.

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