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Ausnahmegenehmigung nach StVO

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66.3.3 Verkehr und Beiträge (Frau Traupe, Telefon: 05121 301-3150, Frau Ziegler-Karunarathnam, Telefon: 05121 301-3158)
Markt 3
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Allgemeine Informationen

Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung StVO genehmigen.

Personen mit bestimmten Anliegen können eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn ein triftiger Grund (z.B. Notfälle/Umzüge) vorliegt und man sich deshalb nicht an die Vorschriften der StVO halten kann. Die öffentlichen Interessen dürfen bei der Genehmigung von den Ausnahmen nicht verletzt werden.

Die Ausnahmegenehmigung beinhaltet eine abschließende Auflistung von Inhalten und Auflagen. Somit wird genau festgelegt, von welchen Vorschriften der StVO der jeweilige Kraftfahrzeugführer befreit ist.

Mögliche Inhalte einer Ausnahmegenehmigung können Parken im eingeschränktem Haltverbot oder das Befahren der Fußgängerzone sein.

Verfahrensablauf
  • Der Antrag sollte eine genau nachvollziehbare Begründung für die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung enthalten
  • Die Kfz-Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge müssen genannt werden
  • Der Antrag kann nur persönlich oder von einer bevollmächtigen Person gestellt werden
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag
  • ggf. Vollmacht
Welche Gebühren fallen an?
  • Der Gebührenrahmen beginnt bei 12,00 EUR pro Tag
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