Wenn Sie im Zusammenhang mit der Betreibung eines Gewerbes einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Im Gewerbezentralregister erfasst werden:
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
- Bußgeldentscheidungen zu Geldbuße von mehr als EUR 200 im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
Voraussetzung ist eine Tätigkeit in einem Gewerbe:
Auf Antrag wird dem Betroffenen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister von der Registerbehörde in Bonn erteilt. Betroffener ist die natürliche oder juristische Person oder die Personenvereinigung, über die Auskunft erteilt werden soll.
Antragsberechtigt sind:
- Eine natürliche Person. Bis zum 18. Lebensjahr ist auch der gesetzliche Vertreter antragsbefugt.
- Für eine juristische Person oder Personenvereinigung die Personen, die nach dem Gesetz zur Vertretung der juristischen Person oder der Personenvereinigung berechtigt sind.
Der Antrag ist schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen, bei der eine natürliche Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist bzw. in deren Zuständigkeitsbereich sich der Firmensitz befindet. Eine Bevollmächtigung einer dritten Person zur Antragstellung ist nicht zulässig.
Die Auskunft kann entweder direkt an den Betroffenen oder an eine Behörde übersandt werden. Eine Übersendung der Gewerbezentralregisterauskunft an eine Behörde ist nur dann zulässig, wenn sie für die Vorbereitung einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung bzw. auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz bestimmt ist. In diesen Fällen müssen die genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde und die Geschäftsnummer bzw. der Verwendungszweck angegeben werden.