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Kartenanwendung

Antrag auf Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs zur Schülerbeförderung

zuklappenAnsprechpartner/in
51.2 Schule und Sport
Hoher Weg 9/10
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 3014442
E-Mail:


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Der Bereich Schule und Sport vertritt die Stadt Hildesheim als Schulträger, der nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) für die sogenannten „Äußeren Schulangelegenheiten“ zuständig ist, insbesondere für:
- Vorhaltung des notwendigen Schulangebots in organisatorischer Hinsicht, d. h. Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Schuleinrichtungen (§ 106 NSchG)
- Beschaffung und Unterhaltung des notwendigen Schulraumes durch Bau, Anmietung oder auf andere Weise (§§ 108, 113, 115 NSchG)- Ausstattung der Schulen mit Einrichtung und Lehrmitteln sowie der Zuweisung von Haushaltsmitteln an die Schulen (§§ 108, 111 Abs. 1 NSchG)
- Einstellung des nichtstaatlichen Schulpersonals (wie Schulsekretärin, Hausmeister, Küchenpersonal) (§ 53 NSchG)
- Namensgebung von Schulen (§ 107 NSchG)
- Bildung des kommunalen Schulausschusses (§ 110 NSchG)
- Festlegung von Schulbezirken bei Grund-, Haupt-, Realschulen sowie Förderschulen (§ 63 Abs. 2 NSchG)
- Mitwirkung bei Schulversuchen (§ 22 NSchG)
- Mitwirkung bei der Einführung besonderer Organisationsformen in allgemeinbildenden Schulen (§ 23 NSchG)
- Mitwirkung in Konferenzen der Schulen (§ 36 NSchG)
- Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter (§§ 45 ff. NSchG)
- Mitwirkung bei der Besetzung bestimmter Funktions- und Beförderungsstellen (§ 52 NSchG)

Er ist nicht zuständig für die Bereitstellung der Lehrkräfte, für die Angelegenheit des sogenannten „Inneren Schulbetriebes“, Verteilung der Klassenräume, Aufstellung der Stundentafeln, Versetzungen, Zeugnisnoten usw. Die Aufsicht über den "Inneren Schulbetrieb" sowie die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen obliegt der Landesschulbehörde.

Die Stadt Hildesheim ist Schulträger für:
- 6 Schulkindergärten
- 17 Grundschulen
- 1 Hauptschule
- 2 Realschulen
- 2 Gymnasien
- 2 Integrierte Gesamtschulen und
- 1 Förderschule

Des weiteren liegt die Verwaltung der Sporthallen und Bäder beim Bereich Schule und Sport.

Verfahrensablauf

Nach § 4 der Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Hildesheim erfolgt die Schülerbeförderung grundsätzlich im öffentlichen Personennahverkehr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auf Antrag ein privates Kraftfahrzeug gegen Erstattung der notwendigen Aufwendungen eingesetzt werden. Nähere Informationen erhalten Sie im Bereich Schule und Sport. Nach § 6 der o.g. Satzung wird bei der Benutzung eines anerkannten privaten Pkw ein Betrag von 0,20 € je gefahrenem Kilometer als notwendige Aufwendung für den Schulweg anerkannt.

Bei Mitnahme weiterer Schülerinnen und Schülern erhöht sich dieser Betrag für jede Schülerin bzw. jeden Schüler um 0,05 € je Entfernungskilometer.

An wen muss ich mich wenden?

51.2 Schule und Sport

Hoher Weg 10

31134 Hildesheim

Telefon: 05121 301 4536

E-Mail: schuelerbefoerderung@stadt-hildesheim.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die durchgeführten Fahrten sind in Fahrtennachweisen festzuhalten. Die Fahrtennachweise dienen gleichzeitig als Beleg für die Abrechnung. Das Formular finden Sie hier.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung muss bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das vorangegangene Schuljahr geltend gemacht werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrages bei der Stadt Hildesheim maßgebend.

Rechtsgrundlage

§ 114 Niedersächsisches Schulgesetz

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim des Landkreises Hildesheim

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