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Anerkennung von politisch Verfolgten als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Entscheidung

zuklappenAnsprechpartner/in
32.3 Migration/Staatsangehörigkeit
Markt 2
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 301-2900
Telefax: 05121 301-2804
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Besuchszeiten:
Nur mit Terminreservierung.

Erreichbarkeit:
Mo. - Mi. 8 - 14 Uhr
Do. 8 - 16 Uhr
Fr. 8 - 12 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Außenstelle M B 8 - Dépendance Oldenburg VCard
Klostermark 70-80
26135 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 04412060-0
Telefax: 04412060-299
E-Mail:
 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle M B 10 - Bramsche VCard
Im Rehagen 12
49565 Bramsche
Telefon: 05219316-490
Telefax: 054619455-848
E-Mail:
 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle M B 8 - Friedland VCard
Heimkehrerstraße 16
37133 Friedland
Telefon: 0911943-8753
Telefax: 05504949-9317
E-Mail:
 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle M B 9 - Braunschweig VCard
Boeselagerstraße 4
38108 Braunschweig
Telefon: 05313545-0
Telefax: 05313545-199
E-Mail:
 

Allgemeine Informationen

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigte Person nach Artikel 16a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention).


Wer das Recht auf Anerkennung in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

Verfahrensablauf

Meldet sich eine Asylsuchende/ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter, deren Einrichtung und Unterhaltung dem jeweiligen Land obliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern sich eine Ausländerin/ein Ausländer erst im Inland als asylsuchende Person zu erkennen gibt, wird sie oder er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Dabei erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR) und es wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt.

Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung der Asylbewerberin/des Asylbewerbers nach § 25 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Bedienstete der zuständigen Stelle. Dazu muss die Asylbewerberin/der Asylbewerber persönlich erscheinen und die Verfolgungsgründe darlegen. Danach fällt eine Entscheidung über den Asylantrag. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das individuelle Einzelschicksal.

Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird der Asylbewerberin/dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.

Niedersachsen unterhält eine Erstaufnahmeeinrichtung - die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen - mit Standorten in Braunschweig, Bramsche, Friedland, Oldenburg und Osnabrück.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Sämtliche vorhandenen Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensgang belegen
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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